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Weiterversicherung nach Alter 58

Aktive Versicherte
Ein Versicherter, der nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann bei der PkK schriftlich bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Weiterführung der Vorsorge verlangen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die PkK zu informieren, wenn er den Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter nach Vollendung des 58. Altersjahres auflöst.

Der Versicherte hat die Wahl, lediglich die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität (ohne Sparbeiträge) oder zusätzlich auch den Aufbau der Altersvorsorge (mit Sparbeiträgen) weiterzuführen. Die Austrittsleistung bleibt in der PkK.

Der Versicherte bezahlt die reglementarischen Risikobeiträge und allfällige Beiträge für Verwaltungskosten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich des weiterhin versicherten Lohnes. Falls die PkK zur Behebung einer Unterdeckung Beiträge erhebt, hat die versicherte Person auch die auf die Arbeitnehmer entfallenden Sanierungsbeiträge zu bezahlen.

Die detaillierten Bedingungen sind im Regulativ 'Weiterversicherung nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 47a BVG' enthalten. Diese werden im
Rahmen einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der PkK schriftlich festgehalten. Die vom Versicherten unterzeichnete Vereinbarung muss der PkK drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Die Weiterversicherung setzt eine AHV-Beitragspflicht oder eine freiwillige Versicherung bei der AHV voraus und endet automatisch, wenn diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Die weiterversicherte
Person hat die PkK vor Beendigung der AHV-Beitragspflicht oder Beendigung der freiwilligen Versicherung schriftlich zu informieren.
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